Zwischenaktionär

Zwischenaktionär
Vormann des wegen Nichtzahlung der Einlage durch Kaduzierung ausgeschlossenen  Aktionärs. Z. sind, soweit Zahlung von den Nachmännern nicht zu erlangen ist, verpflichtet, Einlagen, die binnen zwei Jahren seit Anmeldung der Aktienübertragung zum Aktienbuch von der AG eingefordert werden, einzuzahlen (§ 65 AktG).

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Kaduzierung — Ausschluss von Mitgliedern einer Gesellschaft bei Verzug mit der Einzahlung ihres Kapitalanteils (ggf. der Nachschüsse). Die säumigen Mitglieder werden ihres Anteils für verlustig erklärt: a) Bei der GmbH nach fruchtlosem Ablauf der durch… …   Lexikon der Economics

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